An wen kann man sich wenden? Welche Organisationen gibt es in Deutschland?




Bundesweite Angebote in der Übersicht:

BERATUNG:

  • Superhands
    Telefonberatung und Informationen für pflegende Kinder und Jugendliche

  • Nummer gegen Kummer
    Kostenfreies telefonisches Beratungsangebotes für Kinder, Jugendliche und Eltern in Deutschland bei Sorgen, Kummer und in akuten Krisen.

  • Pausentaste
    Beratung für Kinder und Jugendliche mit Pflegeverantwortung

  • Nacoa­ Deutschland­ e. V.
    Interessenvertretung für Kinder aus SuchtfamilienOnline­Beratung für Kinder und Jugendliche aus Suchtfamilien und Online­Beratung für Kinder und Jugendliche aus Suchtfamilien und für Fachkräfte, Versand von Informationsmaterialien, Öffentlichkeitsarbeit

  • Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder psychisch erkrankter Eltern
    Unterstützungsangebote, fachliche Weiterentwicklung durch Veröffentlichungen, Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit

HILFEN

  • Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) der Jugendämter
    Hier können Hilfen zur Erziehung beantragt und Klienten im Vorfeld dazu beraten werden. Infrage kommen für die Eltern/ Unterstützer von Kindern und Jugendlichen mit Pflegeverantwortung vor allem:
    28 SGB VIII – Erziehungsberatung
    31 SGB VIII – Sozialpädagogische Familienhilfe
    § 33 SGB VIII – Vollzeitpflege

    Individuelle Recherche erforderlich, Überblick hier: www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/kinder--und-jugend-hilfe/90470

  • Jugendamt
    Geregelt in SGB VIII, staatliche Hilfe­ und Unterstützungsmöglichkeiten für Familien mit Kindern. Hierüber laufen zahlreiche regionale, niedrigschwellige Angebote zur Versorgung/ Betreuung von Kindern, wodurch Eltern im Alltag entlastet werden und die Kinder und Jugendlichen eine Auszeit vom Familienalltag erleben können. Einen guten Überblick über die Angebote haben die Einrichtungen selbst (Kitas, Schulen, Horte etc.) oder auch das örtliche Jugendamt. Individuelle regionale Recherche erforderlich www.sgbviii.de/s59.html

  • Krankenkasse für Haushaltshilfe
    Bei der eigenen Krankenkasse kann eine Haushaltshilfe beantragt werden, wenn der erkrankten/ pflegebedürftigen Person oder einer anderen
    im Haushalt lebenden erwachsenen Person die Weiterführung nicht möglich Die Haushaltshilfe steht laut § 38 SGB V allen zu, die ein im Haushalt
    lebendes Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, ein behindertes oder auf Hilfe angewiesenes Kind haben.
ACHTUNG: Sollte der Antrag von der Krankenkasse abgelehnt werden oder der
Bewilligungszeitraum ablaufen, kann die Haushaltshilfe über das Jugend­
amt (§20 SGB VIII) oder das Sozialamt (§70 SGB XII) finanziert werden.
Die Leistung ist zuzahlungspflichtig. www.krankenkassen.dehilfe/90470

NETZWERKE & VEREINE

  • Wir pflegen e. V.
    Die Selbsthilfevertretung pflegender Angehöriger in Deutschland mit einer Arbeitsgruppe zu jungen Menschen mit Pflegeverantwortung
  • Kinderschutz­Zentren
    Beratung für Fachkräfte bei Kindeswohlgefährdung sowie Beratung und Hilfen für Eltern, Kinder und Jugendliche
  • Young Carers
    Betroffeneninitiative einer Jugendlichen

  • Young helping hands Interessenvertretung
    Praktische Tipps und Informationen, Erfahrungsaustausch, Öffentlichkeitsarbeit

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